15Os83/22b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Buttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * R* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. Mai 2022, GZ 37 Hv 15/22w 82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R*
mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und nach § 206 Abs 1 und Abs 3 vierter Fall StGB sowie zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster und vierter Fall StGB (A./I./1./ und A./XII./2./),
mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB sowie nach § 206 Abs 2 und Abs 3 vierter Fall StGB (A./I./2./),
zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (A./I./3./),
mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./I./4./, II./1./, III./1./, IV./1./, V./1./, VI./1./, VII./1./, VIII./2./, IX./1./, X./1./, XI./1./, XII./1./, XIII./1./, XIV./1./),
mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (A./I./5./, A./II./2./, A./III./2./, A./IV./2./, A./V./2./, A./VI./2./, A./VII./2./, A./VIII./3./, A./IX./2./, A./X./2./, A./XI./2./, A./XII./3./, A./XIII./2./, A./XIV./2./),
des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (A./VIII./1./),
sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (B./I./1./ und 2./) und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (B./II./) schuldig erkannt.
[2] Für die – im Urteil beschriebenen (US 2 bis US 10) – Taten wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen das Einweisungserkenntnis richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Eine Bekämpfung der Gefährlichkeitsprognose nach Z 11 zweiter Fall kommt dann in Betracht, wenn deren gesetzliche Kriterien verkannt werden oder die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt wird (RIS Justiz RS0118581, RS0113980).
[5] Zur Gefährlichkeitsprognose stellten die Tatrichter fest, dass nach der Person des Angeklagten, seinem Zustand – insbesondere der psychischen Erkrankung (Pädophilie nach ICD 10 F 65.4) und noch nicht erfolgter stabiler Therapiemaßnahmen – und nach der Art der Taten eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Angeklagte neuerlich unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde (US 17, 30). Welche über diese – in Anschlag gebrachten – in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen hinausgehenden „konkreten Urteilsannahmen für das Vorliegen der konkreten Prognosen“ erforderlich sein sollten, legt die Rüge nicht dar.
[6] Mit dem Vorbringen , der Angeklagte sei einsichtig und therapiewillig, er bereue seine Taten zutiefst, sodass eine positive Verhaltensprognose gegeben sei, spricht die Beschwerde nur einen Berufungsgrund an (RIS Justiz RS0113980 [insbes T11], RS0118581 [T14]).
[7] Entgegen der weiteren Kritik der Beschwerde wurden auch die zu befürchtenden Prognosetaten, nämlich „insbesondere Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs sowie sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 und § 206 Abs 1 StGB sowie Vergehen pornografischer Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB“ (US 17) ausreichend konkret be schrieben. Soweit die Beschwerde hiefür „eindeutige Sachverhaltsannahmen zur Prognosetat“ und eine Berücksichtigung des über den Angeklagten verhängten Tätigkeitsverbots einfordert, macht sie neuerlich ein Berufungsvorbringen geltend.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.