JudikaturOGH

8Nc53/22v – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, im Verfahren AZ 15 S 36/20k des Bezirksgerichts Feldbach, über den Delegierungsantrag des Schuldners den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

[2] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.

[3] Die Möglichkeit der Delegierung nach § 31 JN besteht unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit auch im Insolvenzverfahren (RIS Justiz RS0046329; jüngst 8 Nc 20/22s). Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (RS0046441).

[4] Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt die Delegierung vor allem dann in Frage , wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333).

[5] Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann dagegen nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen. Selbst das Vorliegen von für den Antragsteller ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder Verfahrensverstößen rechtfertigt eine Delegierung nicht (RS0073042; RS0114309).

[6] Der Schuldner stützt seinen Antrag, soweit diesem eine schlüssige Darstellung zu entnehmen ist, auf die Behauptung, dass seine anwaltliche Vertreterin – allerdings in Zusammenhang mit einem anderen und nicht beim Erstgericht geführten Verfahren – in Konflikte mit Instanzgerichten des Oberlandesgerichtssprengels Graz und mit ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer verstrickt sei. Damit bringt er aber keine Gründe im Sinne der eingangs dargestellten ständigen Rechtsprechung vor, die eine Delegierung rechtfertigen können.

[7] Der Antrag des Schuldners war daher abzuweisen.

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