12Os97/22i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafvollzugssache des * O* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 30. Juni 2022, AZ 10 Bs 198/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des * O* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. Mai 2022, GZ 13 BE 114/22v 6, mit dem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt worden war, als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).