JudikaturOGH

12Ns50/22g – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 28 U 41/22w des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Juli 2022, AZ 12 Ns 35/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des * R* auf Delegierung der Strafsache nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die vom Genannten dagegen erhobene, als „Rekurs“ bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B VG; RIS-Justiz RS0117577).

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