JudikaturOGH

3Ob125/22m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang LLM, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch die Lirk, Spielbüchler, Hirtzberger, Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unzulässigkeit einer Exekutionsbewilligung (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. Mai 2022, GZ 22 R 104/22f-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte in seiner gegen die vom Erstgericht bewilligte Räumungsexekution erhobenen Impugnationsklage die Feststellung der Unzulässigkeit der Exekutionsbewilligung; der Beklagte habe vom Räumungstitel vereinbarungswidrig Gebrauch gemacht.

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf ab, dass der Beklagte auf die Exekution seines im rechtswirksamen Vergleich der Streitteile festgelegten Räumungsanspruchs gegen den Kläger nicht verzichtet habe.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung dagegen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5] 1.1 Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150). Hier hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandergesetzt. Ob die dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RS0043371 [T12 und T15]). Gleiches gilt für die Frage nach dem Beweiswert einer Zeugenaussage unter Eid. Das Berufungsgericht befasste sich – entgegen der Behauptung in der außerordentlichen Revision – auch mit dem Argument der unterbliebenen Beeidigung bestimmter Personen; ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden (vgl RS0042963).

[6] 1.2 Die Vorinstanzen haben – entgegen der Argumentation des Revisionswerbers – ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, dass für die festgestellten Vereinbarungen der Parteien über den Kauf der Liegenschaft, die dem Kläger prekaristisch eingeräumte Nutzung, den später abgeschlossenen Mietvertrag sowie den Räumungsvergleich keine Formvorschriften galten; ein diesbezüglicher Erörterungsbedarf bestand nicht. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner ausführlichen Behandlung der Beweisrüge darauf verwies, dass dem Kläger mögliche nachträgliche Beweisschwierigkeiten für (behauptete) bloß mündliche Zusagen oder Vereinbarungen bekannt und bewusst gewesen sein müssten, so ist dies nicht – wie die außerordentliche Revision meint – eine „unrichtige rechtliche Beurteilung“ in Richtung einer für deren Wirksamkeit geforderten Schriftform, sondern dies bezieht sich allein auf die festgestellte Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger derartige mündliche Zusagen nicht gemacht hat. Ein Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung zur grundsätzlichen Formfreiheit von Parteienvereinbarungen ist nicht erkennbar.

[7] 2.1 Die Eventualmaxime steht (nur) einer notwendig erscheinenden Klarstellung und Vervollständigung des Sachverhalts nicht entgegen (vgl RS0001433). Im Oppositionsprozess sind nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens daher (nur) zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren bzw richtig stellen, ergänzen oder erläutern. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen und dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0001307 [T4 und T5]). Auch für die Impugnationsklage gilt die Eventualmaxime (RS0001307 [T9]).

[8] 2.2 Eine „unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Eventualmaxime“ zeigt die außerordentliche Revision ebenfalls nicht auf, denn sie führt nicht einmal an, welches (ergänzende) Vorbringen des Klägers zur Unterstützung seines Rechtsstandpunkts die Vorinstanzen mit Hinweis auf die Eventualmaxime zu Unrecht nicht zugelassen oder geprüft haben sollten. Soweit der Revisionswerber neuerlich eine vom Beklagten abgegebene Zusage eines Rückkaufsrechts oder eines Exekutionsverzichts behauptet, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt (vgl RS0043603 ua).

[9] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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