8Ob117/22x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Bartl Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei N* S*, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juli 2022, GZ 4 R 92/22i 26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin macht die Haftung des Beklagten aus einer Wechselbürgschaft geltend.
[2] Dem Beklagtenvertreter wurde das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts am 3. 8. 2022 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach der Bestimmung des § 22 2 Ab s 2 Z 1 ZPO ha t die verhandlungsfreie Zeit auf den Anfang und den Ablauf von Notf risten in Wechselstreitigkeiten keinen Einflu ss . Solche stellen nach der Judikatur nicht nur d ie im besonderen Wechselmandatsverfahren (§§ 557 ff ZPO) geführten Streitigkeiten, sondern alle Klagen dar, in welchen – wie hier – Ansprüche aus wechselmäßigen Skripturakten abgeleitet werden (RS0037359; Annerl in Fasching/Konecny ³ II/3 § 222 ZPO Rz 12).
[4] Die erst am 13. 9. 2022 und somit außerhalb der vierwöchigen Notf rist (§ 505 Abs 2 ZPO) erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist daher verspätet.