8Ob110/22t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* P*, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. M* K*, 2. Mag. D* K*, 3. V* K*, alle *, alle vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen 5.503,37 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. Juli 2022, GZ 4 R 86/22x 72, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, im vorliegenden Fall die unterbliebene Einholung weiterer Sachverständigengutachten, die das Berufungsgericht behandelt und für nicht berechtigt erachtet hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt ist – mangelhaft geblieben (RIS Justiz RS0042963 [T58]).
[2] 2. Eine Rüge sekundärer Feststellungsmängel betrifft keinen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern ist der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (RS0043304 [T6]).
[3] Die Revision moniert das Fehlen einer Feststellung, dass die Beklagten von November 2018 bis Oktober 2019 laufend Betriebskostenakonti gezahlt haben, und will daraus ableiten, dass sie entgegen dem festgestellten Sachverhalt auch die Mietzinse vollständig beglichen hätten. Damit macht die Revision aber keinen rechtlichen Feststellungsmangel geltend, sondern unternimmt den unzulässigen Versuch, die im Revisionsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen.
[4] 3. Ob ein „Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten“ iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung. Die Beurteilung hängt ganz wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RS0079853 [T1]; RS0079849). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit eine Korrektur bedürfte.
[5] Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die angefochtene Entscheidung hält sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, dass mehrere selbstständige Gebäude eines Grundbuchkörpers nicht in jedem Fall iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG als Einheit zu betrachten sowie typische, nicht tatsächlich vermietete Nebenräume nicht zu berücksichtigen sind (insb RS0112564; RS0079849).
[6] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).