8Ob47/22b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G* S*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die beiden Eingaben der Schuldnerin vom 21. September 2022 werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat in der Insolvenzsache der Schuldnerin mit Beschluss vom 30. 8. 2022 deren Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. 3. 2022, GZ 2 Nc 2/22y 2, zurückgewiesen.
[2] Am 21. 9. 2022 brachte die Schuldnerin zwei Schriftsätze beim Obersten Gerichtshof ein, die mit „Antrag auf Bestätigung des physischen Eingangs des Akts zu GZ 26 S 10/21x“ sowie „Antrag auf abermalige Überprüfung des gefassten Beschlusses vom 30. 8. 2022“ bezeichnet sind.
[3] Für beide „Anträge“ besteht keine Rechtsgrundlage.
Rechtliche Beurteilung
[4] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577).
[5] Die Eingaben waren daher zurückzuweisen.