JudikaturOGH

5Ob123/22g – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. A* H*, 2. Dr. J* K* beide vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * Landstraße (Liegenschaftsadressen *), darunter 1. Dr. H* H*, 5. Dr. A* K*, 36. Mag. R* K*, sämtliche bisher genannten Antragsgegner vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in Wien, 43. Dr. G* T*, 44. Mag. G* T*, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. März 2022, GZ 39 R 29/22m-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen .

Der Erst-, der Fünft- und der 36. Antragsgegner haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderung unter den Gesichtspunkten der Interessenbeeinträchtigung ( § 16 Abs 2 Z 1 WEG), der Verkehrsüblichkeit und/oder des wichtigen Interesses (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG) hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Bei dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter einen Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor. Nur in Fällen einer auffallenden, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hätte der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen (5 Ob 137/21i; 5 Ob 12/21g; 5 Ob 169/18s). Das ist hier nicht der Fall.

[2] D ie Vorinstanzen gingen von einem richtigen Verständnis der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den negativen und positiven Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 und Z 2 WEG entwickelten Grundsätze aus. D eren Rechtsansicht hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und des den Gerichten bei dieser Einzelfallbeurteilung eingeräumten Ermessensspielraums.

[3] Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung eine s außerordentlichen Revisionsrekurses nicht 71 Abs 3 AußStrG).

[4] 2. Die Revisionsrekursbeantwortung war den im Spruch genannten Antragsgegnern nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (vgl RIS Justiz RS0113633; 5 Ob 235/20z).

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