2Ob163/22t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2013 verstorbenen DDr. A*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. R*, 2. E*, 3. Dr. H*, 4. Dr. W*, 5. Mag. J*, 6. E*, Erst- bis Dritt-, sowie Fünft- und Sechsantragsteller vertreten durch den Viertantragsteller, Rechtsanwalt in Wien, sowie 7. E*, vertreten durch Mag. Kathrin Hartl, Rechtsanwältin in Völkermarkt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Erst bis Sechstantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Mai 2022, GZ 4 R 28/22t 296, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Verfahren über das Erbrecht wurde durch Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses der Erst- bis Sechstantragsteller beendet (2 Ob 225/21h).
[2] Das Erstgericht setzte den Wert des Verfahrensgegenstands in Anwendung des § 7 Abs 2 RATG mit dem Wert des reinen Nachlasses fest und verpflichtete die Erst- bis Sechstantragsteller zum Kostenersatz.
[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Erst bis Sechstantragsteller gegen den Ausspruch nach § 7 Abs 2 RATG zurück und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
[4] Gegen die Zurückweisung ihres Rekurses richtet sich das als „ außerordentlicher Revisionsrekurs “ bezeichnete Rechtsmittel der Erst- bis Sechstantragsteller.
Rechtliche Beurteilung
[5] Das Rechtsmittel ist als gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
[6] 1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung eines Rekurses (RS0120565 [insb T7]).
[7] 2. Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Verfahrens gegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und betreffen daher den Kostenpunkt. Sie sind folglich gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG absolut unanfechtbar (RS0120192; RS0044195; RS0044218; RS0044177 [jeweils zur Parallelbestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO]).
[8] 3. Daran vermögen auch die ebenfalls ausschließlich den Kostenpunkt berührenden Ausführungen der Rechtsmittelwerber, wonach die Vorinstanzen die Kosten auf Basis des Zweifelsstreitwerts nach § 14 lit c RATG bemessen hätten müssen, nichts zu ändern. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Rechtsmittelwerber ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt.