6Ob128/22z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. C*, vertreten durch Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. S*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E* GmbH *, Deutschland, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.085,31 EUR sA, über den Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. April 2022, GZ 1 R 158/21v 21, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. September 2021, GZ 48 Cg 32/21x 13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts – ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO):
[2] Mit den im Revisionsrekursverfahren allein maßgeblichen Fragen der Zuständigkeit hat sich der Oberste Gerichtshof bereits im Parallelverfahren (bei gleichgelagertem Sachverhalt mit bloß anderen Klägern; beide Seiten werden von der [jeweils] selben Rechtsanwaltskanzlei vertreten) zu 9 Ob 18/22w beschäftigt. Er hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Stellungnahmen in der Literatur begründet, warum in der (auch hier) zu beurteilenden Konstellation die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Verfahren gegenüber der Zweitbeklagten nach Art 8 Nr 1 EuGVVO gegeben ist. Auf diese Begründung kann – angesichts derselben im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragestellungen – verwiesen werden. Einer erneuten Befassung des Obersten Gerichtshofs bedarf es damit nicht; dies auch nicht im Hinblick auf die Prüfung von Rechtsmissbrauch (unter dem Stichwort „Plausibilitätsprüfung“), wenn dieser ohne Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht verneint wurde (s dazu schon 9 Ob 18/22w [ErwGr 3.3.]).