10ObS74/22p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. M*, und 2. V*, beide *, beide vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Partnerschaftsbonus, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2022, GZ 9 Rs 117/21y 23, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. Oktober 2021, GZ 1 Cgs 29/21t 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beantwortung der außerordentlichen Revision wurde den Klägern mit Beschluss vom 21. Juni 2022 freigestellt. Diese Mitteilung wurde den Klägern am 23. Juni 2022 zugestellt, sodass die vierwöchige Frist des § 507a Abs 1 ZPO am 21. Juli 2022 endete (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO). In Arbeits- und Sozialrechtsverfahren sind die Bestimmungen über die Hemmung von Notfristen gemäß § 222 ZPO nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG).
[2] Die beim Obersten Gerichtshof erst am 22. August 2022 (und nach der Entscheidung über die Revision der Beklagten und ihrer Abgabe an die Kanzlei) eingebrachte Revisionsbeantwortung der Kläger ist daher zurückzuweisen.