3Ob146/22z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* L*, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH Co KG, Zweigniederlassung A*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 40.769,53 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2019, GZ 1 R 20/19w 32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. November 2018, GZ 3 Cg 33/17d 28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das mit Beschluss vom 20. April 2020 zu 3 Ob 167/19h unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der beklagten Partei wird die Beantwortung der Revision der klagenden Partei freigestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat hat das vorliegende, mit der außerordentlichen Revision des Klägers vom 14. August 2019 eingeleitete Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2020, 3 Ob 167/19h, im Hinblick auf das vom Obersten Gerichtshof zu 10 Ob 44/19x (nunmehr 10 Ob 35/22b) beim Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren (C 145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen ) unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird.
[2] Da die Entscheidung des EuGH (vom 14. Juli 2022) nunmehr vorliegt, war das Revisionsverfahren fortzusetzen und der beklagten Partei wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO die Einbringung einer Revisionsbeantwortung freizustellen.