JudikaturOGH

3Ob102/22d – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. September 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, FN *x, *, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *, vertreten durch I* GmbH, *, diese vertreten durch Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. Pr* GmbH, *, vertreten durch Mag. Bernhard C. Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Po* GmbH, *, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 134.800 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2022, GZ 16 R 163/21i 30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin führte im Auftrag einer Liegenschaftseigentümerin Abbruch- und Grabungsarbeiten durch, in deren Verlauf Absicherungsmaßnahmen für das Nachbargebäude erforderlich wurden, weil dessen Kellertiefe nicht die Tiefe des von der Klägerin abgerissenen Hauses erreichte. Sie begehrte den Ersatz der mit diesen Sicherungsmaßnahmen verbundenen Kosten von der beklagten Eigentümergemeinschaft des Nachbargebäudes.

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und ließ die Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5] 1.1 Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft besteht nur in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung (RS0108020 [T18]).

[6] 1.2 Aus diesen Bereichen resultierende Ansprüche macht die Klägerin nicht geltend, wie dies das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum erkannte. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen zum Umfang der vertraglichen Übernahme des „Baugrundrisikos“ oder zu einer „allgemeinen Rechtspflicht“ der Errichtung von Gebäuden in „standsicherer Bauweise“.

[7] 2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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