JudikaturOGH

13Os65/22s – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. September 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Mai 2022, GZ 42 Hv 109/21d 19, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Probezeitverlängerung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er bis zum 13. Dezember 2021 in O* in mehreren Angriffen sich ein ihm anvertrautes Gut, dessen Wert 5.000 Euro überstieg, nämlich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit inkassierte Geldbeträge von zusammen 54.800 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Sie versäumt es, aus dem Gesetzt abgeleitet darzulegen, weshalb eine durch die Verantwortung des Beschwerdeführers indizierte – und im Übrigen vom Erstgericht explizit festgestellte – Spielsucht, zu deren Befriedigung er die veruntreuten Gelder verwendet hat (US 3), schon per se die Zurechnungsfähigkeit (und damit die Schuld) des Beschwerdeführers ausschließen sollte.

[5] Hinzugefügt sei, dass eine krankhafte Spielsucht nur in Ausnahmefällen Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) in Bezug auf die Begehung von Straftaten zu deren Finanzierung bewirken könnte (RIS Justiz RS0097641 [T19, T22, T23], vgl auch RS0091256; Leukauf/Steininger/ Koller/Schütz , StGB⁴ § 11 Rz 15). Ein solcher Ausnahmefall ist hier durch keines der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse indiziert.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung und die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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