Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. März 2022, GZ 16 Hv 118/21g 104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (I/1), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (I/2) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –
(I/1) vom September 2017 bis zum 15. Juni 2021 in G* vorsätzlich vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er (teils als unmittelbarer Täter [§ 12 erster Fall StGB], teils als Bestimmungstäter [§ 12 zweiter Fall StGB]) anderen Personen etwa 60 Kilogramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von rund 6.000 Gramm Delta-9-THC und zumindest 600 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 213,6 Gramm Cocain-Base überließ.
[3] Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Mit Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstgerichts.
[5] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht dabei nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4]).
Einen solchen Begründungsfehler zeigt die Rüge nicht auf:
[6] Die von der Mängelrüge als übergangen hervorgehobenen Verfahrensergebnisse in Bezug auf die Aufnahme des Kontakts mit AI * O* (US 7 f) und auf Geldforderungen (US 9 und 10) sowie zu einer Anzeigenerstattung ließ das Erstgericht bei der Beurteilung der polizeilichen Aussage des Zeugen D* als glaubwürdig (US 7) keineswegs unberücksichtigt (US 7 f und 17).
[7] Zwar kann der Umstand, dass ein Zeuge bereits wegen Verleumdung oder falscher Beweisaussage zur Verantwortung gezogen wurde, eine unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung erhebliche Tatsache darstellen, wenn Anhaltspunkte für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz des Zeugen bestehen (RIS-Justiz RS0120109). Eine solche indiziert aber weder die – keine Aussagedelikte betreffende – Strafregisterauskunft des Zeugen D* (ON 3 S 5 und 6 iVm ON 103 S 16) noch der Auszug aus dem Strafregister, soweit er den Zeugen Be* betrifft (ON 26 S 9 f iVm ON 103 S 16), weil die von der Mängelrüge insoweit angesprochene Verurteilung des Be* wegen Verleumdung im Jahr 2018 vereinzelt blieb.
[8] Für den Hinweis der Rüge auf Angaben des Be* in der Hauptverhandlung, wonach er „krank im Kopf“ und „ausgenutzt“ worden sei (ON 89 S 17) gilt dasselbe (vgl dazu RIS-Justiz RS0097733).
[9] Das weitere Vorbringen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung stellt keinen Bezug zum Ausspruch über eine entscheidende Tatsache her.
[10] Indem die Rüge aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, übt sie unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[11] Entgegen der Beschwerde musste sich das Erstgericht mit dem Prozessvorbringen der Verteidigerin in der Hauptverhandlung unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht auseinandersetzen (siehe auch RIS-Justiz RS0118316 [T12]). Hinzugefügt sei, dass die insoweit angesprochene Berechnungsmethode des * De * – auf der Basis der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Suchtgiftmengen – zum gleichen rechtlichen Schluss geführt hätte (dazu RIS-Justiz RS0098710 [insb T21]).
[12] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Überlassung von Suchtgift in einer das 25 Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nimmt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 7 ff, 10 f, 13 ff, 16, 18 ) Maß. Solcherart ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[13] Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) verkennt, dass diese nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). Ein solches Fehlzitat behauptet die Rüge nicht.
[14] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf die polizeilichen Angaben des Zeugen * D* in Bezug auf den Verkaufspreis von Kokain (ON 2 S 27 ff iVm ON 103 S 16) und die Aussage des Zeugen Be* (ON 89 S 11 ff) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[15] Nach den Feststellungen des Erstgerichts überließ der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person vom September 2017 bis zum 15. Juni 2021 etwa 60 Kilogramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von rund 600 Gramm Delta 9 THC und zumindest 600 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 213,6 Gramm Cocain Base an im Urteil genannte Personen, wobei sein Wissen und sein Wollen bei den Suchtgiftverkäufen jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste. Auch hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dadurch in Summe das 25-Fache der Grenzmenge mehrfach überschritten wurde (US 5 f).
[16] Der Einwand eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite wird nicht auf der Basis dieser Feststellungen entwickelt. Solcherart bringt die Subsumtionsrüge (Z 10) den herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[18] D ie Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[19] Der Kosten ausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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