2Ob92/22a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Sloboda sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 15.867,13 EUR sA, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2022, GZ 5 R 12/22d 32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. November 2022, GZ 22 Cg 10/21b 28, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. Juli 2022, AZ *, das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]).
[3] Vor Eröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RS0036996). Die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).