JudikaturOGH

2Nc39/22s – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Ablehnungssache der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien *, und des Richters des Oberlandesgerichts Wien *, AZ 12 Nc 4/22p, im Zusammenhang mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 57 Cg 54/19h geführten Rechtssache der klagenden Parteien 1. S* und 2. J*, beide *, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M*, wegen 179.587,44 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Ausgeschlossenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * vom 30. August 2022 im Rekursverfahren AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist als Mitglied des * Senats im zu AZ * anhängigen Verfahren ausgeschlossen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zur Erledigung des im Spruch genannten Verfahrens ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied dieses Senats . Ihr Ehemann ist Mitglied des Senats * des Oberlandesgerichts Wien und wird in der Ablehnungssache der Antragsteller (= Kläger im bezeichneten Verfahren) abgelehnt. * zeigt an, dass sie nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ausgeschlossen sei.

[2] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Hier ist der abgelehnte Ehegatte von Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * Partei im Ablehnungsverfahren. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist somit von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, was spruchgemäß auszusprechen ist (2 Nc 29/21v).

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