12Ns47/22s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * R* wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 701 Hv 1/09x (AZ 900 Ns 8/12b) des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Beschwerde des * R* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2022, AZ 22 Bs 39/22d, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 11 tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ein.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 80/22g über das im Spruch genannte, im Wiederaufnahmeverfahren des Verurteilten ergriffene Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers als Richterin tätig gewesen (15 Os 1/10a) und daher gemäß § 43 Abs 4 StPO ausgeschlossen (vgl RIS Justiz RS0125149).
[3] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).