JudikaturOGH

12Ns47/22s – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * R* wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 701 Hv 1/09x (AZ 900 Ns 8/12b) des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Beschwerde des * R* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2022, AZ 22 Bs 39/22d, ausgeschlossen.

Als weiteres Mitglied des Senats 11 tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ein.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 80/22g über das im Spruch genannte, im Wiederaufnahmeverfahren des Verurteilten ergriffene Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers als Richterin tätig gewesen (15 Os 1/10a) und daher gemäß § 43 Abs 4 StPO ausgeschlossen (vgl RIS Justiz RS0125149).

[3] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).

Rückverweise