JudikaturOGH

8Ob105/22g – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS. LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Juni 2022, GZ 3 R 174/21i 380, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. 7. 2021, mit dem der Antrag auf aufschiebende Wirkung zu einem weiteren Rekurs der Schuldnerin abgewiesen wurde , mangels Beschwer zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin ist zwar nicht absolut unzulässig, weil keine meritorisch bestät igende Entscheidung über den Beschluss des Erstgerichts vorliegt, er ist aber mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[3] Der angefochtene Beschluss steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang (RIS Justiz RS0002495 [T76]).

[4] Der Rekurs der Schuldnerin, zu dem sie den Antrag auf hemmende Wirkung gestellt hatte, ist rechtskräftig durch die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vom 14. 6. 2022, AZ 3 R 175/21m, erledigt. Daran ändert es nichts, dass die Schuldnerin die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO begründete absolute Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichts im Insolvenzverfahren – trotz zahlreicher ihr in der Vergangenheit bereits aus diesem Grund zurückgewiesener Revisionsrekurse – nicht zur Kenntnis nimmt.

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