8Ob103/22p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS. LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Juni 2022, GZ 3 R 175/21m 381, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts meritorisch zur Gänze bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS Justiz RS0044101 [T15]; ua 8 Ob 31/20x). Der Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig.
[3] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.