8Ob47/22b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragstellerin G* S*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Ablehnung von Richtern, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. März 2022, GZ 2 Nc 2/22y 2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das unterbrochene Rekursverfahren wird fortgesetzt.
2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
[1] Über das Vermögen der Antragstellerin ist zur AZ 26 S 10/21x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ein Insolvenzverfahren anhängig.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. 3. 2022 wies das Oberlandesgericht Graz durch seinen Senat 2 den am 23. 2. 2022 gestellten Antrag der Schuldnerin „auf Befangenheit gegen den Rechtsmittelsenat (Rekurssenate, Berufungssenate, Befangenheitssenate) am OLG Sprengel Graz“ wegen verworrenen, unklaren Inhalts als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurück.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Schuldnerin, in dem sie beantragt, den Beschluss „ersatzlos“ zu beheben und „an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen“.
[4] Der Oberste Gerichtshof hat das Rekursverfahren mit Beschluss vom 22. 4. 2022 zur Entscheidung über den mit dem Rekurs verbundenen neuerlichen Ablehnungsantrag unterbrochen.
[5] Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Ablehnungsantrags mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. 6. 2022, AZ 7 Nc 6/22y, ist das unterbrochene Rekursverfahren fortzusetzen.
[6] Der Rekurs der Schuldnerin ist gemäß § 514 Abs 1 ZPO zulässig, weil der Oberste Gerichtshof funktionell als zweite Instanz angerufen wird. Er ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[7] Die Rekurswerberin referiert, soweit ihre mit strafrechtlich relevanten Vorwürfen und Beschimpfungen durchsetzten Ausführungen überhaupt inhaltlich nachvollziehbar sind, in ihrem Rechtsmittel angebliche Mängel des erstgerichtlichen Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, die letztlich zur Befangenheit sämtlicher Senate „am OLG Sprengel Graz“ geführt hätten.
[8] Auf die im angefochtenen Beschluss genannten und zutreffenden Gründe für die Zurückweisung, insbesondere die Unzulässigkeit einer Pauschalablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofs oder Sprengels (RIS Justiz RS0046005 [T1, T2, T7, T8, T9, T22]; RS0045983 [T6, T20, T26]; RS0046011) und das Fehlen konkret angeführter Ablehnungsgründe, geht der Rekurs überhaupt nicht ein.
[9] Dem Rechtsmittel war daher keine Folge zu geben. Kosten wurden nicht verzeichnet.