JudikaturOGH

23Ds13/22x – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 13. Juli 2022, GZ D 60/22 OZ 2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 13. Juli 2022, Rechtsanwalt * zum Untersuchungskommissär betreffend eine gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige vom 22. Juni 2022 zu bestellen (OZ 2).

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten vom 28. Juli 2022 (OZ 7).

[3] Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO 10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RIS Justiz RS0123525 [T1]).

[4] Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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