14Os85/22i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * N* wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 2 U 34/21p des Bezirksgerichts Gmünd, über die Anträge des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom 4. Oktober 2021 wurde * N* zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 22). Der dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Krems an der Donau mit Urteil vom 28. April 2022 keine Folge (ON 35).
Rechtliche Beurteilung
[2] Der vom Angeklagten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS Justiz RS0122736 [T8]).
[3] Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war aufgrund der bereits erfolgten – auch ein Verfahren aufgrund eines Erneuerungsantrags umfassenden – Beigebung eines solchen abzuweisen (ON 14; § 61 Abs 4 StPO).