Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 317 Hv 6/22b des Landesgerichts Korneuburg, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2022, AZ 18 Bs 81/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das als „Einspruch (Beschwerde)“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Februar 2022, GZ 317 Hv 6/22b 14.4, 1, gerichteten Berufung des Angeklagten P* wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge.
[2] Das dagegen erhobene, als „Einspruch (Beschwerde)“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).
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