4Ob121/22f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka, Mag. Istjan, LL.M., und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Mag. J*, vertreten durch Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 86.302,06 EUR und 105.180,77 EUR (§ 408 ZPO) sA sowie Zwischenantrags auf Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. April 2022, GZ 5 R 182/21f 159, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Gegen das den Berufungen beider Teile nicht Folge gebende Berufungsurteil hat der Kläger außerordentliche Revision erhoben, während der Beklagte zur Erhebung eines solchen Rechtsmittels Verfahrenshilfe beantragt hat (ON 165), worüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof ist daher verfrüht erfolgt. Sie sind dem Erstgericht zurückzustellen und erst gemeinsam mit einer allfälligen Revision des Beklagten bzw nach ungenütztem Ablauf der diesem hierfür offenstehenden Rechtsmittelfrist wieder vorzulegen.