11Ns66/22b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen E* H* wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 1, Abs 2 StGB, AZ 26 Hv 92/21g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.