15Os65/22f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * M*, AZ 31 BE 73/22i des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Mai 2022, AZ 1 Bs 59/22v, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2022, GZ 31 BE 73/22i 4, mit dem der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Beschwerde des * M* gegen diesen Beschluss war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).