9ObA137/21v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichischer Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft vida), 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, vertreten durch Freimüller / Obereder / Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Gastronomie und 2. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Hotellerie, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrags der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 27. 4. 2022 wurde über den nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag der Antragstellerin entschieden. Der Akt langte am Folgetag in der Kanzlei zur Ausfertigung der Entscheidung ein. Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Antrags nicht mehr zulässig (RS0104364). Die Zurückziehung vom 10. 5. 2022 ist daher zurückzuweisen.