JudikaturOGH

8ObA47/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfram Hitz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. W* M*, vertreten durch Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei G* F*, vertreten durch Prutsch Partner Rechtsanwälte GbR in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. April 2022, GZ 7 Ra 72/21v 40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] 1. Die Revision stützt sich zunächst darauf, dass auf die Beurteilung der Entlassungsgründe des seit 1997 als Musiklehrer einer Gemeinde beschäftigten Klägers nicht das von den Vorinstanzen herangezogene Stmk GVBG 2014, sondern gemäß dem § 2 Stmk MLG 1991 das LandesvertragslehrerpersonenG anzuwenden wäre.

[2] Dabei wird übergangen, dass das Stmk LandesvertragslehrerG idgF keine Bestimmungen über die Entlassung des Vertragslehrers enthält, sondern in seinem § 2 Abs 4 auf den I. Abschnitt des VBG 1948 verweist.

[3] Das Berufungsgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung bereits festgehalten, dass § 34 Abs 2 lit b und e VBG 1948 dem § 37 Abs 2 lit b und e Stmk GVBG entspricht. Inwiefern dies nicht zutreffen sollte und welche andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts die Revisionswerberin aus dem von ihr aufgezeigten Umstand ableiten möchte, legt sie nicht dar.

Rechtliche Beurteilung

[4] 2. Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen das Verhalten des Vertragsbediensteten einen Entlassungs oder Kündigungsgrund verwirklicht hat, stellt regelmäßig keine die Revisionszulässigkeit begründende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0106298 [T25]; RS0105955; RS0103201). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0044088 [T8, T9]).

[5] Die vom Kläger im Zusammenhang seiner Funktion als Gemeinderat für etwas mehr als ein Jahr ausgeübte entgeltliche Nebenbeschäftigung als Kulturkonsulent seiner Gemeinde, war nach den Feststellungen im Entlassungszeitpunkt bereits seit fast drei Jahren beendet. Fest steht, dass der Kläger diese Nebenbeschäftigung bei der Beklagten nicht gemeldet hatte, weil er der Meinung war, dass die Meldung der Gemeinderatstätigkeit genügen würde. Ein gesetzlicher Grund, der die Beklagte im Fall der Meldung der Konsulententätigkeit berechtigt hätte, sie dem Kläger zu untersagen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

[6] Davon ausgehend ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die unterbliebene Meldung dieser Nebenbeschäftigung keinen Entlassungsgrund im Sinne des § 37 Abs 2 lit b und e Stmk GVBG sowie § 34 Abs 2 lit b und e VBG verwirklicht hat, im Anlassfall nicht korrekturbedürftig.

[7] 3. Die in der Revision gerügten „dislozierten Feststellungen“ sind keine Tatsachenfeststellungen, sondern Teil der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts. Inwiefern die Revisionswerberin durch von ihr als überschießend und in der Sache nicht relevant angesehene Rechtsausführungen beschwert wäre, legt sie nicht dar.

[8] Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

Rückverweise