JudikaturOGH

2Ob70/22s – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2018 verstorbenen A*, über den Revisionsrekurs des Ing. N*, vertreten durch Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Februar 2022, GZ 2 R 377/21p 132, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 5. Oktober 2021, GZ 31 A 84/18b 116, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidung des Senats vom 25. 2. 2021, 2 Ob 123/20g, verwiesen.

[2] Das Erstgericht fasste den Einantwortungsbeschluss, in dem es für das bedingte uneigentliche Nachlegat (in Form eines einem Wohnungsgebrauchsrecht vergleichbaren Rechts: 2 Ob 123/20g Rz 32) bei zwei nachlasszugehö rigen Liegenschaften, hinsichtlich derer die Einverleibung des Eigentumsrechts des jüngeren Sohns (Rechtsmittelwerber) verfügt wurde, für dessen drei minderjährige Enkelkinder „die Anmerkung der quasi-fideikommissarischen Substitution im Sinne und Umfange des Vermächtnisausweises im Abhandlungsprotokoll vom 26. 8. 2021“ anordnete.

[3] Das Rekursgericht hob den Einantwortungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens auf. Es vertrat die Ansicht, dass die Anmerkung eines uneigentlichen Nachlegats keine dingliche Wirkung entfalte und daher keine ausreichende Sicherstellung im Sinne des § 176 Abs 2 AußStrG darstelle, weshalb es insoweit an einer Einantwortungsvoraussetzung mangle.

[4] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein uneigentliches Nachlegat, das nicht auf Eigentumsübertragung gerichtet sei , durch grundbücherliche Anmerkung als (quasi-)fideikommissarische Substitution sichergestellt werden k önne sowie ob eine Anmerkung eines „uneigentlichen Nachlegats“ im Grundbuch dingliche Wirkung erzeuge und somit den Sicherstellungsanforderungen des § 176 Abs 2 AußStrG genüge.

[5] Der Revisionsrekurs ist entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] 1. Die Beurteilung des Rekursgerichts wird im Revisionsrekurs nicht bekämpft.

[7] 2. Wie schon in der Vorentscheidung 2 Ob 123/20g ausgeführt wurde, handelt es sich bei der hier gegenständlichen testamentarischen Verfügung nicht um eine (nicht § 176 Abs 2 AußS trG zu unterstellende) Auflage.

[8] 3. Das bedingte uneigentliche Nachlegat hat entgegen der Argumentation des Revisionsrekurswerbers Geldwert und ist bewertbar.

[9] 4. Soweit sich der Revisionsrekurswerber abermals auf einen Irrtum des Erblassers betreffend die mit dem Nachlegat belasteten Liegenschaften beruft, setzt er sich nicht mit der vom Rekursgericht vorgenommenen (plausiblen) Auslegung des Testaments auseinander.

[10] 5. Das Vorbringen im Rechtsmittel, das gesetzliche Vorausvermächtnis der Ehegattin stehe einer Sicherstellung des Nachlegats entgegen, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Davon abgesehen wurde gar nicht behauptet, die vom bedingten Wohnungsgebrauchsrecht betroffene „Wohnung im ersten Stock“ sei die Ehewohnung des Rechtsmittelwerbers.

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