JudikaturOGH

22Ds4/22s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Jilek und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 13. Dezember 2021, GZ D 123/16 58, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen den Beschuldigten ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 1.110 Euro. In der Begründung schlüsselte er die Kosten dahin auf, dass grundsätzlich auf das Vorverfahren 300 Euro, auf die Verhandlungen erster Instanz (mit Rücksicht auf die Gesamtdauer von vier Stunden) 560 Euro und auf das Rechtsmittelverfahren 500 Euro entfielen. Mit Blick auf die zum Teil erfolgreiche Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde der sich hieraus errechnende Gesamtbetrag von 1.360 Euro um 250 Euro reduziert.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, mit der er begehrt, den „angefochtenen Beschluss ersatzlos auf [zu]heben, in eventu die Kosten des Disziplinarverfahrens mit € 0, [zu] bemessen“.

[3] Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

[4] Das Beschwerdeargument, der Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofs (§ 59 DSt), der über die Berufung des Beschuldigten entschieden hat, sei nicht gehörig besetzt gewesen, geht ins Leere, weil nicht die angesprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, sondern der Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 13. Dezember 2021 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

[5] Argumente, die sich gegen den Inhalt dieses Beschlusses richten, werden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

[6] Nach den Kriterien des § 41 Abs 2 DSt, der insoweit (unter Einschluss einer Härteklausel) auf den Umfang und den Ausgang des Verfahrens abstellt, ist mit Blick auf den dort bezeichneten Höchstbetrag von 2.250 Euro der vom Vorsitzenden des Disziplinarrats festgesetzte Pauschalkostenbetrag einer Reduktion keinesfalls zugänglich.

Der Beschwerde war daher nicht zu folgen.

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