JudikaturOGH

12Ns32/22k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 4/20, DV 2/20 11, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten * gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 19. April 2021, AZ D 4/20, DV 2/20 11, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *.

Text

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ds 11/21p über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 28. Senats.

[3] Am 21. Juni 2022 zeigte der Genannte seine Befangenheit mit der Begründung an, dass er den Disziplinarbeschuldigten bereits seit Jahrzehnten kenne, wobei Kontakte nicht nur im Richter-/Anwaltsverhältnis, sondern auch außergerichtlich (im Bereich der EF Z, der Rechtsakademie Manz und dgl) bestanden hätten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[5] Dies ist angesichts der dargestellten langjährigen auch außergerichtlichen Bekanntschaft zu bejahen.

[6] An Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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