JudikaturOGH

6Ob98/22p – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 113.834,21 EUR sA (Revisionsinteresse 53.876,95 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2022, GZ 40 R 46/22v-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ob der Vermieter dem Mieter wegen Mängeln des Bestandobjekts eine Sanierung zusagt, aber nicht durchführt (so in 3 Ob 286/05p), oder ob ein Sanierungsversuch zwar durchgeführt wird, aber erfolglos bleibt (wie im vorliegenden Fall), macht für die Frage, ob eine vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses als konkludenter Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch anzusehen ist, keinen Unterschied: In beiden Fällen dauert der Mangel fort und ist es ungewiss, ob und gegebenenfalls wann der Mangel vom Vermieter behoben wird. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung 3 Ob 286/05p, in der der Oberste Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen, es liege in der vorbehaltlosen Zahlung des Mietzinses ein Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch, für vertretbar hielt, ist daher mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbar. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts wird somit nicht aufgezeigt (vgl RS0021408 [T3, T5]).

Rückverweise