1Ob108/22x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K* G*, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. April 2022, GZ 4 R 42/22g 10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Dezember 2021, GZ 13 Nc 6/21k 2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen worden war.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der vom Antragsteller dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
[3] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0036078 [T8]; RS0044213 [T5]; RS0052781 [T3]).
[4] 2. Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um die Unterschrift eines Rechtsanwalts einzuholen, entbehrlich (vgl RS0120029). Damit bedarf es auch keiner Entscheidung über die Beigebung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe. Der vom Antragsteller mit seiner Eingabe verbundene neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hindert schon aus diesem Grund die Zurückweisung seines absolut unzulässigen Rechtsmittels nicht.