JudikaturOGH

1Ob105/22f – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. HR Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Wolfgang Hoefert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 34 Cg 58/19b des Landesgerichts Eisenstadt (wegen Herausgabe; Streitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2022, GZ 11 R 81/22w 24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 31. März 2022, GZ 34 Cg 5/22p 16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem die Wiederaufnahmeklage wegen Versäumung der vierwöchigen Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde. Die Frist habe mit Auffinden jener Urkunden, auf welche die Wiederaufnahmeklage iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt wurde, zu laufen begonnen. Da die Wiederaufnahmeklägerin die Urkunden schon vor Einleitung des Hauptverfahrens erlangen und in diesem als Beweismittel vorlegen hätte können, sei die Klage im Übrigen auch aus diesem Grund zu Recht zurückgewiesen worden.

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Wiederaufnahmeklägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Das Rechtsmittel enthält weitgehend allgemeine Rechtsausführungen ohne Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des Rekursgerichts. Warum es für die Wahrung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO eine Rolle spielen sollte, zu welchem Zeitpunkt der Wiederaufnahmeklägerin die Rechtsschutzdeckung für die von ihr einzubringende Klage gewährt wurde, legt sie auch in dritter Instanz nicht dar. Die Behauptung der Revisionsrekurswerberin, sie hätte die „neuen“ Urkunden erst einige Wochen nach ihrer Beschaffung auf ihre „Eignung für ein allfälliges Wiederaufnahmeverfahren“ prüfen können, bleibt gänzlich unkonkret. Weshalb es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klageeinbringung darauf ankäme, zu welchem Zeitpunkt der Prozessvertreter der Wiederaufnahmeklägerin Kenntnis von den „neuen“ Beweismitteln erlangt habe, erschließt sich im Hinblick darauf, dass § 534 Abs 2 Z 4 ZPO auf die Partei selbst abstellt, nicht; lediglich eine gegenüber der Partei zeitlich frühere Kenntnis ihres Vertreters könnte von Bedeutung sein. Auch die Relevanz des Arguments, die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmeklage beginne nicht vor Zustellung einer für die Wiederaufnahmeklägerin ungünstigen Entscheidung zu laufen, ist aufgrund der rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens mehrere Monate vor dem behaupteten Auffinden der „neuen“ Urkunden nicht erkennbar. Ob diese geeignet gewesen wären, eine für die Wiederaufnahmeklägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, muss nicht beurteilt werden.

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