JudikaturOGH

15Os49/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, in der Maßnahmenvollzugssache der * L*, AZ 19 BE 147/21w des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Dr. * F* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. März 2022, AZ 23 Bs 76/22b, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der * L* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Februar 2022, GZ 19 BE 147/21w 26, mit dem die bedingte Entlassung der Untergebrachten aus einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen „im Auftrag“ (vgl aber §§ 48 Abs 1 Z 5, 58 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) von * und * L* erhobene Beschwerde des Dr. * F* war schon deshalb zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).

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