JudikaturOGH

12Ns19/22y – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, AZ 7 U 18/22v des Bezirksgerichts Gänserndorf, im Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Graz Ost nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Graz West zuständig.

Text

Gründe:

[1] Am 18. Jänner 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Graz gegen die am * geborene * M* beim Bezirksgericht Graz Ost Strafantrag wegen von 11. bis 12. Oktober 2021 in Graz begangener, §§ 127, 15 StGB subsumierter Tathandlungen (ON 3). Das vorangegangene Ermittlungsverfahren (AZ 90 BAZ 43/22t der Staatsanwaltschaft Graz) begann am 12. Oktober 2021 aufgrund der Sicherstellung von anlässlich einer freiwilligen Nachschau in der Handtasche der Beschuldigten aufgefundenem Diebsgut durch die unmittelbar nach der Tat einschreitenden Polizeibeamten (ON 2 S 5, 49 ff).

[2] Mit Verfügung vom 27. Jänner 2022 trat das Bezirksgericht Graz Ost das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Gänserndorf ab, weil die jugendliche Angeklagte „im dortigen Sprengel wohnhaft“ sei (ON 1 S 2). Nach Einbeziehung eines Strafantrags der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 15. Februar 2022 gegen die Genannte wegen §§ 15, 127 StGB (ON 3 in ON 7) und Abberaumung der Hauptverhandlung verfügte das Bezirksgericht Gänserndorf die Rückabtretung an das Bezirksgericht „Graz“ unter Hinweis auf eine aktuelle Meldeauskunft (ON 8), weil sich der gewöhnliche Aufenthalt der Angeklagten „immer“ in Graz befunden habe. In der Folge beharrten beide Gerichte auf ihrer jeweiligen Unzuständigkeit (vgl ON 1 S 3 f). Schließlich legte das Bezirksgericht Gänserndorf nach weiteren Erhebungen (ON 9) den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor (ON 10).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 29 JGG ist für Jugendstrafsachen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

[4] Nach der Aktenlage (ON 2 S 5 f, 20, 23 f; ON 2.8, S 8 ff und ON 2.17, S 7 f jeweils in ON 7; ON 9) ist davon auszugehen, dass die Angeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Ermittlungen (§ 1 Abs 2 StPO iVm § 91 Abs 2 StPO; hier: freiwillige Nachschau und Sicherstellung zum Tatverdacht am 12. Oktober 2021) im Bezirk Wetzelsdorf in 8052 Graz, somit im Sprengel des Bezirksgerichts Graz West wohnte, weshalb – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dieses Gericht für das gegenständliche Strafverfahren zuständig ist.

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