5Ob97/22h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* S*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.883,59 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Februar 2022, GZ 53 R 24/22v 42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 15. Dezember 2021, GZ 1 C 840/20w 37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte zog ihre ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 16. 5. 20 22 zurück. Das ist gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0118330 [T1]; RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T9]).
[2] Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, nicht zu treffen (8 Ob 49/20v mwN; RS0042060 [T3]).