Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Fleischhacker in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, AZ 38 Hv 89/21m des Landesgerichts Innsbruck, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. März 2022, AZ 11 Bs 35/22t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Innsbruck – soweit hier von Bedeutung – der gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Dezember 2021, GZ 38 Hv 89/21m 49, gerichteten Berufung des Angeklagten * S* nicht Folge.
[2] Die von diesem dagegen gerichtete, als Rechtsmittel zu wertende Eingabe war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).
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