2Ob91/22d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 40.150,26 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2022, GZ 15 R 171/21h 33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Text
Begründung:
[1] Der Revisionswerber nahm seine Revision mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).
[3] Eine Kostenentscheidung ist mangels Kostenbestimmungsantrags (8 Ob 49/20v) nicht zu treffen (8 Ob 92/12f, 6 Ob 136/18w = RS0042060 [T3]).