JudikaturOGH

2Ob52/22v – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger und die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2019 verstorbenen E*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1.) G*, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) M*, vertreten durch Dr. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2022, GZ 45 R 509/21t 64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Revisionsrekurswerberin zog ihren Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 3. 5. 2022 zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (2 Ob 152/15i; RS0110466 [T7]; RS0042041 [T2, T3 und T6]).

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