JudikaturOGH

2Ob46/22m – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Annerl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der *2021 verstorbenen G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Erben Dr. A*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 10. Februar 2022, GZ 13 R 166/21s 85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Erblasserin hinterließ zwei Söhne, K* und J*. Mit Testament vom 6. September 2020 hatte sie Dr. A* (idF Antragsteller) zum Alleinerben eingesetzt, der mit Eingabe vom 22. Februar 2021 die bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgab. Die Klägerin wohnte zuletzt auf der ihr allein gehörigen Liegenschaft, die sie mit „Übergabsvertrag auf den Todesfall“ vom 2. Oktober 2004 J* schenkte, dessen Alleineigentum mittlerweile im Grundbuch einverleibt ist.

[2] Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 begehrte der Antragsteller die „vollkommene Versiegelung“ des erblasserischen Hauses, weil J* immer wieder versucht habe, die Schlösser aufzubrechen und in das Haus zu gelangen, um Sachen der Verstorbenen zu entwenden.

[3] Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 beantragte der Antragsteller , dem zuständigen Gerichtskommissär den Auftrag zur sofortigen Versiegelung zu erteilen. J* habe eigenmächtig und widerrechtlich sämtliche Schlösser zur Hausliegenschaft geändert, sodass die Vertreter der Verlassenschaft keinen Zutritt mehr zum Haus und zu dem der Verlassenschaft gehörenden wertvollem Inventar hätten. Er habe begonnen, einzelne Gegenstände aus dem Hausrat der Verstorbenen zu verkaufen bzw die Sachen auf Dauer an einen unbekannten Ort zu entziehen.

[4] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Eine Versiegelung der Liegenschaft scheitere bereits am Eigentum des J* an der Liegenschaft und den auf der Liegenschaft befindlichen Gegenständen. Außerdem sei eine Veräußerung lediglich behauptet, jedoch nicht bewiesen oder bescheinigt worden. Es könne daher nicht von einer begründeten Gefahr ausgegangen werden.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Der rechtskundige Antragsteller habe zum Beweis für die im Versiegelungsantrag aufgestellten Behauptungen im gesamten Verfahren weder Urkunden vorgelegt noch überhaupt die Vorlage von Urkunden bzw die Einvernahme seiner Person angeboten. Darüber hinaus seien Herausgabe- oder Sicherungsansprüche der Erben bzw der Verlassenschaft gegen titulierte Dritte grundsätzlich im Rechtsweg geltend zu machen.

[6] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers , der keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt.

[7] 1. Der Revisionsrekurswerber thematisiert ausschließlich Fragen zum Besitz der Verstorbenen bzw der Verlassenschaft an den auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungsgegenständen und sonstigen Fahrnissen sowie zur Wirksamkeit des Übergabsvertrags auf den Todesfall und behauptet in diesem Zusammenhang Mängel des Rekursverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

[8] 2. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermag der Revisionsrekurs dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen, wenn er eine alternative Begründung des Rekursgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RS0118709 [T3]).

[9] 2.1. Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheidungen (auch) darauf, dass von einer begründeten Gefahr iSd § 147 Abs 1 AußStrG nicht auszugehen sei, weil der Antragsteller keine Beweismittel dafür angeboten habe.

[10] 2.2. Diese Beurteilung ist selbständig tragfähig. Selbst wenn man mit dem Revisionsrekurswerber davon ausginge, dass sämtliche auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Fahrnisse zum relevanten Zeitpunkt im Alleinbesitz der Verstorbenen standen und auch der Übergabsvertrag auf den Todesfall nicht (mehr) wirksam war, würde die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 147 Abs 1 AußStrG voraussetzen, dass die Gefahr bestünde, dass die gegenständlichen Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden oder die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit sind.

[11] 2.3. Der Revisionsrekurs legt nicht dar, aus welchen Gründen von einem Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden könnte. Auf die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanzen geht er vielmehr gar nicht ein, sodass er schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zur Darstellung bringt.

[12] 3. Bereits aus diesem Grund ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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