JudikaturOGH

2Ob36/22s – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen W*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder 1. mj J* und 2. mj T*, beide vertreten durch die Mutter C*, diese vertreten durch Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 14. Dezember 2021, GZ 3 R 310/21t 208, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gemäß § 182 Abs 3 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht ua auf Antrag eines Vermächtnisnehmers mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer (hier: von mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen) eingetragen werden kann. Auf ein Nachlegat ist im Rahmen der Erlassung der Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG Bedacht zu nehmen; die Einverleibung darf nur mit einer entsprechenden Beschränkung für zulässig erklärt werden (vgl RS0008386 [T1]). Die Bestimmung verfolgt den Zweck, dass nur unstrittige Vermächtnisse ins Grundbuch (bzw ins Firmenbuch) eingetragen werden sollen. Dies wäre bei einem Vermächtnis nicht der Fall, welches (angeblich) durch ein Nachvermächtnis eingeschränkt ist, das der Hauptlegatar jedoch nicht akzeptieren will. Ein solcher Streit wäre vor dem Prozessgericht auszufechten (6 Ob 196/09f mwN). Voraussetzung für die Beschlussfassung ist daher neben der Zustimmung der Erben eine klare Sach und Rechtslage sowie die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung (vgl RS0008369).

[2] 2. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht erster Instanz leiteten die Revisionsrekurswerber aus dem Testament auch (noch) gar nicht ihre Nacherbenstellung oder ein Nachlegat an der Eigentumswohnung, sondern bloß ein solches an einer anderen, dem Erben zugedachten Liegenschaft (Wohnhaus) ab. Die Vorinstanzen konnten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Amtsbestätigung auch angesichts des Wortlauts des Testaments von einer klaren Sach und Rechtslage (Vorliegen eines uneigentlichen Nachlegats bloß betreffend das Wohnhaus) sowie der Zustimmung des (einzigen) Erben ausgehen.

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