8Ob130/21g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. O* K* und 2. R* K*, beide vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 5.116 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. Juni 2021, GZ 21 R 81/21a 26, womit das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 11. März 2021, GZ 6 C 361/20v 20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
2. Das Vorabentscheidungsersuchen vom 25. Jänner 2022 wird zurückgezogen.
Text
Begründung:
Zu 1.:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 ihre Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig; sie ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T9]). Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativem Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, grundsätzlich nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 8 Ob 49/20v).
Zu 2.:
[2] Im Verfahren über die Revision der Kläger ersuchte der Oberste Gerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25. Jänner 2022, 8 Ob 130/21g, um Vorabentscheidung und setzte das Verfahren bis zu deren Einlangen aus. Das Vorabentscheidungsersuchen ist wegen Beendigung des Anlassverfahrens zurückzuziehen.