8Ob69/22p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den „Rekurs“ des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. März 2022, GZ 4 R 41/22m 243, mit dem Spruchpunkt I. des Beschlusses des Bezirksgerichts Feldbach vom 21. Jänner 2022, GZ 15 S 36/20k 199, bestätigt und der Rekurs des Schuldners gegen Spruchpunkt II. dieses Beschlusses zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Rekurs“ wird hinsichtlich des bestätigenden Teils der angefochtenen Entscheidung als jedenfalls unzulässig, im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies in der vorliegenden Schuldenregulierungssache den Antrag des Schuldners vom 10. 1. 2022, ihrem unter einem erhobenen Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab (Spruchpunkt I.) und sprach unter einem aus, dass die Tagsatzung am 4. 2. 2022 stattfinde.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in seinem Spruchpunkt I. und wies den Rekurs des Schuldners gegen seinen Spruchpunkt II. zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich der Bestätigung jedenfalls unzulässig und hinsichtlich der Zurückweisung unzulässig sei, sowie dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige.
[3] Gegen erkennbar diese Entscheidung richtet sich der zu ON 264 im Akt erliegende „Rekurs“ des Schuldners.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anfechtung einer bestätigenden Entscheidung ist im Insolvenzverfahren nicht möglich. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Antrags des Schuldners vom 10. 1. 2022 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Gänze; das als „Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist insoweit schon nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) jedenfalls unzulässig und damit zurückzuweisen (vgl statt vieler die in diesem Schuldenregulierungsverfahren ergangenen Entscheidungen 8 Ob 25/22t [Rz 4] und 8 Ob 28/22h [Rz 4 f]).
[5] Im Übrigen ist das Rechtsmittel schon mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das gegen die Zurückweisung eines Rekurses gerichtete Rechtsmittel ist ein Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit nach § 528 ZPO zu beurteilen ist (RS0044501; 6 Ob 178/21a [Rz 1]; Musger in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/1 § 519 ZPO Rz 71). Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO wird im Rechtsmittel nicht dargetan.