JudikaturOGH

8Ob66/22x – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners A* S*, vertreten durch Dr. Sabine C. M.  Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, hier wegen Ablehnung der Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz Dr. *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. März 2022, GZ 6 R 8/22a 8, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Jänner 2022, GZ 3 Nc 1/22f 4, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 13. 12. 2021, GZ 26 S 78/21x 2, wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen die Insolvenzeröffnung erhob dieser rechtzeitig Rekurs und lehnte gleichzeitig die (damals) für die Insolvenzsache zuständige Richterin des Erstgerichts ab.

[2] Der Befangenheitssenat des Erstgerichts wies den Ablehnungsantrag ab.

[3] Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Schuldners mangels Beschwer zurück.

[4] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zu. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.

[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners.

Rechtliche Beurteilung

[6] Wird im Ablehnungsverfahren ein Rekurs ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht iSd § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0044509). Dies gilt auch für eine Zurückweisung eines Rekurses gegen die Verwerfung eines Ablehnungsantrags mit der Begründung, dem Ablehnungswerber fehle die Beschwer (10 Ob 3/16p).

[7] Der Revisionsrekurs ist aber verspätet.

[8] Die angefochtene Entscheidung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Schuldners nicht wie im Revisionsrekurs angeführt erst im April 2022 (nämlich vom Insolvenzgericht), sondern bereits am 17. 3. 2022 vom (zuständigen) Befangenheitssenat des Erstgerichts zugestellt. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage (zB Musger in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/1 § 528 ZPO Rz 95). Der am 21. 4. 2022 eingebrachte Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet.

Rückverweise