8Nc19/22v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der zu AZ 15 S 36/20k des Bezirksgerichts Feldbach anhängigen Insolvenzsache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit Eingabe vom 4. 2. 2022 stellte der Schuldner den Antrag, die Schuldenregulierungssache an „ein anderes Bezirksgericht“ zu delegieren bzw dem Erstgericht das Verfahren zu „entziehen“.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 Abs 2 JN iVm § 252 IO nur dann berufen, wenn die Delegation von einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen erfolgen soll. Ein solcher Fall liegt hier aber in Ermangelung eines konkret bezeichneten Adressatgerichts nicht vor.
[3] Der Oberste Gerichtshof wäre für die Entscheidung auch dann nicht zuständig, wenn das Antragsvorbringen als fehlbezeichneter Ablehnungsantrag in Verbindung mit einer Anregung zur Delegation nach § 30 JN zu verstehen wäre. Unter den Voraussetzungen des § 30 JN wäre allenfalls das dem Erstgericht im Instanzenzug übergeordnete Gericht zur Entscheidung berufen.