JudikaturOGH

12Ns24/22h – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Disziplinarsache gegen * und andere Disziplinarbeschuldigte, AZ D 15/22 (K 38/21) des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter * ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 25. März 2022, AZ D 15/22 (K 38/21), ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *.

Text

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ns 2/22g über den im Spruch genannten Antrag zu entscheiden.

[2] Anwaltsrichter * ist Mitglied des zuständigen 28. Senats.

[3] Er gab bekannt, dass er ca 15 Jahre lang bis Herbst 2021 Mitglied des Oberösterreichischen Disziplinarrats gewesen sei und daher auch unter dem Vorsitz des Disziplinarbeschuldigten * gearbeitet habe. Mit diesem verbinde ihn ein über rein kollegiale Belange hinausgehendes persönliches Verhältnis.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 ff mwN).

[5] Dies ist angesichts der langjährigen engen beruflichen Zusammenarbeit zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Anwaltsrichter zu bejahen.

[6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt der im Spruch genannte Anwaltsrichter (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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