JudikaturOGH

3Ob77/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 49 Forst und Landwirtschaftsbetrieb, Rathaus, 1082 Wien, diese vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. H*, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2022, GZ 40 R 50/22g 34, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. Dezember 2021, GZ 8 C 458/20x 29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Räumung einer näher bezeichneten Teilfläche eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks wegen titelloser Benützung.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, traf aber keinen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO.

[3] Die Vorlage der außerordentlichen Revision des Beklagten ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), oder – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO).

[5] 2. Diese Bestimmungen gelten gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit aber nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (vgl RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN (vgl RS0046865).

[6] 3. Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von den Behauptungen der klagenden Partei auszugehen (RS0043003 [T1]). Die Klägerin stützte ihr Räumungsbegehren hier eindeutig auf eine titellose Benützung, sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten ist. Erst nach Vornahme der aufgetragenen Bewertung kann beurteilt werden, ob die Revision der Klägerin in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.

[7] 4. Sollte der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigen, wird – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen sein, ob die im Schriftsatz der klagenden Partei enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen (vgl etwa 2 Ob 105/14a mwN).

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